Unter haushaltsnahen Dienstleistungen sind nicht handwerkliche Tätigkeiten gemeint. Vielmehr geht es um Leistungen, die für gewöhnlich von einem Mitglied des Haushalts übernommen werden und für die eine Dienstleisteragentur oder ein selbständiger Dienstleister in Anspruch genommen wird und diese Dienstleistung vegütet wird § 35a Abs. 2 EStG.
Sie erhalten eine den Steuervorschriften entsprechende Rechnung. Mit dieser Rechnung und dem Zahlbeleg können 20 % des Rechnungswertes (maximal EUR 4.000 im Jahr) von der festgesetzten Einkommensteuer abgesetzt werden.
Um diese Aufwendungen von der Steuerschuld absetzen zu können, muss eine ordentliche Rechnung mit Steuernummer und ein Beleg für die Überweisung des Rechnungsbetrags an das Unternehmen vorgelegt werden. Bargeld darf nicht fließen. Diese Verbesserung und steuerliche Förderung soll Schwarzarbeit verhindern.
Gem. § 35a Abs. 3 EStG ermäßigt sich die Steuer bei Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Dies gilt nicht für öffentlich geförderte Maßnahmen, für zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse.
Bei Handwerkerleistungen handelt es sich um alle handwerklichen Tätigkeiten, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen oder in einem in der Europäischen Union oder im Europäischem Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Im Rahmen einer Neubaumaßnahme erbrachte Handwerkerleistungen sind nicht begünstigt. Hierbei gelten alle Maßnahmen im Zusammenhang mit der Erweiterung bzw. der Schaffung von Wohnraum als nicht abzugsfähig.
Um diese Aufwendungen von der Steuerschuld absetzen zu können, muss eine ordentliche Rechnung mit Steuernummer und ein Beleg für die Überweisung des Rechnungsbetrags an das Unternehmen vorgelegt werden. Bargeld darf nicht fließen. Diese Verbesserung und steuerliche Förderung soll Schwarzarbeit verhindern.